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BEZAHLUNG

"Für angestellte Mitarbeiter in Architektur-/Ingenieur- und Planungsbüros gilt grundsätzlich keine Tarifpflicht. Bei der Vereinbarung von Gehältern ist immer der Zusammenhang mit der konkreten Arbeitsleistung herzustellen, da eine Vergütung, die den Wert der Arbeitsleistung in erheblichem Umfang unterschreitet, gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist."

(Quelle: Internetseite der Bundesarchitektenkammer, www.bak.de
)


Eine angemessene Vergütung ist, gerade bei Absolventen und jungen Architekten, oft nicht gegeben. Vielmehr wird die große Motivation und die Begeisterung für Architektur von vielen Architekturbüros schamlos ausgenutzt.

Junge Architekten, die Praktikantengehälter von wenigen hunder Euro im Monat beziehen, Stundenlöhne, für die kaum ein anderer Akademiker arbeiten würde, unbezahlte Überstunden, lange regelmäßige Arbeitszeiten, Nacht- und Wochenendarbeit sind keine Ausnahme.